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Lösung · NIS2 und NISG 2026

NIS2-Maßnahmen technisch umsetzen

Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich das NISG 2026. Wir zeigen, was NIS2 technisch verlangt und bei welchen Maßnahmen blacklens.io, ACDC und unser Consulting unterstützen.

NISG 2026 · Österreich

Stichtag

in Kraft

Österreichs Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2).

Vom EU-Recht zum NISG 2026

  1. 2022Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2)
  2. 17.10.2024Frist für die Umsetzung in nationales Recht
  3. 23.12.2025Kundgemacht als BGBl. I Nr. 94/2025
  4. 1.10.2026NISG 2026 in Kraft
Technische Orientierung, keine Rechtsberatung.

Überblick

Was ist NIS2?

NIS2, die Richtlinie (EU) 2022/2555, verpflichtet wesentliche und wichtige Einrichtungen zu Risikomanagement und zur Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle und nimmt die Leitung in die Verantwortung; in Österreich wird sie durch das NISG 2026 umgesetzt. Die snapSEC GmbH aus Vorchdorf unterstützt Unternehmen in Österreich, Deutschland und der Schweiz bei der technischen Umsetzung mit blacklens.io, ACDC und Consulting. Technische Orientierung, keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

NIS2
EU-Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2), von den Mitgliedstaaten bis 17. Oktober 2024 umzusetzen (Art. 41)
Österreich
NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025, in Kraft seit 1. Oktober 2026
Betroffen
Wesentliche und wichtige Einrichtungen in 18 Sektoren (Anhang I und II)
Risikomanagement
Zehn Mindestbereiche nach Art. 21 Abs. 2
Meldepflichten
24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat (Art. 23)
Verantwortung
Die Leitungsorgane billigen und überwachen die Maßnahmen (Art. 20)
Beitrag von snapSEC
Technische Umsetzung mit blacklens.io, ACDC und Consulting
Nicht enthalten
Rechtsberatung, Audits und Zertifizierungen

Art. 23 NIS2

Meldefristen bei erheblichen Sicherheitsvorfällen

Ab Kenntnis eines erheblichen Vorfalls laufen drei Fristen. Melden muss Ihr Unternehmen; ACDC und ein Managed SIEM liefern die technische Grundlage.

Wer macht was?

  • ACDCRund um die Uhr erkennen, bewerten, eskalieren
  • Managed SIEMZentrale Logs für die Zeitleiste, auch von vor dem Vorfall
  • Ihr UnternehmenMeldet an das CSIRT oder die zuständige Behörde
  1. 0 hKenntnis des VorfallsAb hier laufen die Fristen
  2. 24 hFrühwarnungUnverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis; gegebenenfalls mit der Angabe, ob ein rechtswidriger oder böswilliger Hintergrund vermutet wird oder grenzüberschreitende Auswirkungen möglich sind.
  3. 72 hMeldungSpätestens 72 Stunden nach Kenntnis, mit einer ersten Bewertung von Schweregrad und Auswirkungen.
  4. 1 MonatAbschlussberichtSpätestens einen Monat nach der Meldung, mit Beschreibung, Ursache und ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
An das CSIRT oder die zuständige Behörde (Art. 23). In Österreich meldet die Einrichtung an das zuständige sektorspezifische CSIRT oder, falls es keines gibt, an das nationale CSIRT. Das CSIRT leitet die Meldung an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 NISG 2026).Auf Ersuchen zusätzlich ein Zwischenbericht

Was NIS2 verlangt

Welche Pflichten bringt NIS2 für Unternehmen?

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen. Für die Praxis sind vier Regelungsbereiche zentral.

  1. Art. 20

    Die Leitung ist verantwortlich

    Leitungsorgane billigen und überwachen die Maßnahmen und können für Verstöße verantwortlich gemacht werden. Schulungen sind für sie Pflicht.

  2. Art. 21

    Risiken beherrschen

    Geeignete, verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen nach einem gefahrenübergreifenden Ansatz.

  3. Art. 23

    Vorfälle melden

    Erhebliche Sicherheitsvorfälle in drei Stufen melden: Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht.

  4. Art. 32–34

    Aufsicht und Geldbußen

    Behörden können prüfen und verbindliche Anweisungen erteilen. Die Obergrenzen der Geldbußen richten sich auch nach dem weltweiten Jahresumsatz.

QuellenRichtlinie (EU) 2022/2555 auf EUR-Lex (öffnet externe Website)NISG 2026 im RIS (BGBl. I Nr. 94/2025) (öffnet externe Website)

Anwendungsbereich

Wer ist von NIS2 betroffen?

Maßgeblich sind Sektor und Größe. Die Richtlinie nennt 18 Sektoren in zwei Anhängen.

Anhang I

Sektoren mit hoher Kritikalität

  • Energie
  • Verkehr
  • Bankwesen
  • Finanzmarktinfrastrukturen
  • Gesundheitswesen
  • Trinkwasser
  • Abwasser
  • Digitale Infrastruktur
  • Verwaltung von IKT-Diensten (B2B)
  • Öffentliche Verwaltung
  • Weltraum

Anhang II

Sonstige kritische Sektoren

  • Post- und Kurierdienste
  • Abfallbewirtschaftung
  • Chemie: Herstellung, Produktion, Vertrieb
  • Lebensmittel: Produktion, Verarbeitung, Vertrieb
  • Verarbeitendes Gewerbe, etwa Medizinprodukte, Elektronik, Maschinen, Fahrzeuge
  • Anbieter digitaler Dienste
  • Forschung
  • Größe

    In der Regel mittlere und große Unternehmen (Empfehlung 2003/361/EG): ab 50 Beschäftigten oder mit über 10 Mio. Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme.

  • Unabhängig von der Größe

    Etwa Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregister und DNS-Diensteanbieter (Art. 2 Abs. 2).

  • Wesentlich oder wichtig

    Die Einstufung bestimmt vor allem die Art der Aufsicht und den Rahmen der Geldbußen. Die Maßnahmen nach Art. 21 gelten für beide.

  • Zulieferer

    Auch nicht erfasste Unternehmen spüren NIS2 oft über vertragliche Anforderungen ihrer Kunden, die ihre Lieferkette absichern müssen.

Ob Ihr Unternehmen erfasst ist, ergibt sich aus dem nationalen Gesetz, in Österreich dem NISG 2026. Diese Übersicht ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Zuordnung

Welche Leistung unterstützt welche Maßnahme?

Die zehn Bereiche aus Art. 21 Abs. 2 und die Meldepflichten aus Art. 23, zugeordnet zu blacklens.io, ACDC und Consulting. Gestrichelt: Aufgaben, die in Ihrer Organisation bleiben.

Zuordnung der NIS2-Maßnahmen zu den Leistungen von snapSEC
Maßnahme blacklens.io ACDC Consulting Ihre Organisation
Art. 21 Abs. 2 lit. aRisikoanalyse und Sicherheit der InformationssystemeKonzepte, um Risiken zu bewerten und Systeme abzusichern.kein direkter Beitrag
  • Risikoanalyse dokumentieren
Art. 21 Abs. 2 lit. bBewältigung von SicherheitsvorfällenVorfälle erkennen, bewerten, eindämmen und aufarbeiten.
  • Incident-Response-Plan und Rollen
Art. 21 Abs. 2 lit. cAufrechterhaltung des Betriebs und KrisenmanagementBackup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall, Krisenmanagement.kein direkter Beitragkein direkter Beitrag
  • Backup-, Notfall- und Krisenpläne
Art. 21 Abs. 2 lit. dSicherheit der LieferketteSicherheitsaspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern.kein direkter Beitragkein direkter Beitrag
  • Anforderungen an Lieferanten im Vertrag
Art. 21 Abs. 2 lit. eSicherheit bei Erwerb, Entwicklung und WartungEinschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen.kein direkter Beitrag
  • Prozess zur Offenlegung von Schwachstellen
Art. 21 Abs. 2 lit. fBewertung der WirksamkeitKonzepte und Verfahren, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.kein direkter Beitrag
  • Ergebnisse an die Leitung berichten
Art. 21 Abs. 2 lit. gCyberhygiene und SchulungenGrundlegende Verfahren der Cyberhygiene und Schulungen zur Cybersicherheit.kein direkter Beitragkein direkter Beitrag
  • Awareness-Schulungen
Art. 21 Abs. 2 lit. hKryptografie und VerschlüsselungKonzepte und Verfahren für Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung.kein direkter Beitragkein direkter Beitrag
  • Kryptokonzept festlegen
Art. 21 Abs. 2 lit. iPersonal, Zugriffskontrolle und Asset-ManagementSicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle, Management von Anlagen.kein direkter Beitrag
  • Berechtigungskonzept
Art. 21 Abs. 2 lit. jMulti-Faktor-Authentifizierung und gesicherte KommunikationMFA oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video-, Text- und Notfallkommunikation.kein direkter Beitragkein direkter Beitrag
  • Gesicherte Notfallkommunikation
Art. 23MeldepflichtenFrühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen eines Monats nach der Meldung.kein direkter Beitrag
  • Meldung an CSIRT oder Behörde

Zuordnung nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 der Richtlinie (EU) 2022/2555. Technische Orientierung, keine Rechtsberatung, kein Audit und keine Zertifizierung.

Einordnung

Technische Orientierung, keine Rechtsberatung.

snapSEC führt keine Audits oder Zertifizierungen durch. Welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung, Ihrem Auditor oder der zuständigen Behörde.

Nicht Teil unseres Angebots: Rechtsberatung, die verbindliche Prüfung Ihrer Betroffenheit, Audits und Zertifizierungen. Dafür sind Rechtsberatung, Auditoren und Behörden zuständig.

Drei Geschäftsbereiche

Was snapSEC bei NIS2 übernehmen kann

Für den technischen Kern von NIS2: die Angriffsfläche sehen, Vorfälle erkennen, die Wirksamkeit prüfen. Einzeln nutzbar oder kombiniert.

  1. Sehen · Plattform

    blacklens.io

    Die Plattform der snapSEC GmbH zeigt Ihre Angriffsfläche so, wie Angreifer sie sehen.

    Mehr erfahren
    • Angriffsfläche und externe Assets laufend erfassen
    • Schwachstellen intern, extern und in der Cloud behandeln
    • Lieferanten auf Ransomware-Leaks überwachen
    • Geleakte Zugangsdaten im Darknet aufspüren
  2. Erkennen · Managed SOC

    ACDC – Active Cyber Defense Center

    Das Managed SOC überwacht Ihre Umgebung rund um die Uhr und unterstützt bei Vorfällen. Betrieben von der Active Cyber Defense Center Service GmbH

    Mehr erfahren
    • 24/7-Monitoring und Erkennung
    • Triage und mit Ihnen abgestimmte Eskalationspfade
    • Unterstützung bei Forensik und Eindämmung
    • Unterstützung bei Compliance-Anforderungen wie NIS2
  3. Prüfen · Beratung

    Consulting

    Unsere Consultants prüfen, ob Ihre Maßnahmen im Ernstfall wirken.

    Mehr erfahren
    • Penetrationstests und Red Teaming
    • Phishing-Simulationen und Media-Drop-Tests
    • Cloud Security Assessment für Microsoft 365 und Azure
    • Managed SIEM für zentrale, lange verfügbare Logs

Ablauf

In vier Schritten zur technischen Umsetzung

Ein pragmatischer Weg: zuerst Sichtbarkeit, dann Erkennung, dann regelmäßige Prüfung.

  1. Ausgangslage klären

    Ob und wie Sie betroffen sind, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Mit uns besprechen Sie die technische Ausgangslage und Prioritäten.

  2. Angriffsfläche sichtbar machen

    blacklens.io erfasst extern erreichbare Systeme, Schwachstellen und Darknet-Funde und liefert eine laufende Datengrundlage.

  3. Erkennen und reagieren

    ACDC überwacht rund um die Uhr. Alternativ betreibt snapSEC ein Managed SIEM, mit dem Ihr Team selbst erkennt.

  4. Wirksamkeit prüfen

    Pentests, Red Teaming, Phishing-Simulationen und Cloud Assessments zeigen, ob die Maßnahmen wirken, mit Berichten für Ihre Dokumentation.

FAQ

Häufige Fragen zu NIS2

Ist mein Unternehmen von NIS2 betroffen?

Das hängt vor allem von Sektor und Größe ab. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 erfasst Einrichtungen in 18 Sektoren nach den Anhängen I und II, in der Regel ab mittlerer Größe: ab 50 Beschäftigten oder mit mehr als 10 Mio. Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme. Manche Einrichtungen sind unabhängig von der Größe erfasst. Maßgeblich ist das nationale Gesetz, in Österreich das NISG 2026. Die verbindliche Prüfung nehmen Sie mit Ihrer Rechtsberatung vor; wir unterstützen bei der technischen Umsetzung.

Was bedeutet das NISG 2026 für Unternehmen in Österreich?

Das NISG 2026 ist die österreichische Umsetzung von NIS2. Es wurde als BGBl. I Nr. 94/2025 kundgemacht und ist seit 1. Oktober 2026 in Kraft. Betroffene Einrichtungen müssen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen, erhebliche Sicherheitsvorfälle fristgerecht melden und die Verantwortung der Leitung wahrnehmen. Konkrete Pflichten wie Registrierung und Fristen ergeben sich aus dem Gesetzestext; lassen Sie diese rechtlich prüfen. Für Standorte in anderen EU-Staaten gilt in der Regel das dortige Umsetzungsgesetz.

Welche Fristen gelten bei Sicherheitsvorfällen?

Für erhebliche Sicherheitsvorfälle sieht Art. 23 NIS2 drei Stufen vor: eine Frühwarnung unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, eine Meldung spätestens 72 Stunden nach Kenntnis mit einer ersten Bewertung und einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach der Meldung. Empfänger ist das CSIRT oder die zuständige Behörde. Damit das gelingt, müssen Vorfälle schnell erkannt und belegt werden; dabei helfen ACDC mit 24/7-Überwachung und ein Managed SIEM mit zentralen Logs.

Welche Maßnahmen verlangt Art. 21 NIS2?

Art. 21 Abs. 2 nennt zehn Mindestbereiche: Risikoanalyse und Sicherheit der Informationssysteme, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Aufrechterhaltung des Betriebs mit Backup- und Krisenmanagement, Sicherheit der Lieferkette, Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung einschließlich Schwachstellenmanagement, Bewertung der Wirksamkeit, Cyberhygiene und Schulungen, Kryptografie, Personalsicherheit mit Zugriffskontrolle und Asset-Management sowie Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation. Die Maßnahmen müssen geeignet und verhältnismäßig sein.

Was kann snapSEC bei NIS2 übernehmen?

snapSEC übernimmt zentrale technische Teile der Umsetzung. blacklens.io macht Angriffsfläche, Schwachstellen und Risiken in der Lieferkette laufend sichtbar. ACDC – Active Cyber Defense Center überwacht Ihre Umgebung rund um die Uhr und unterstützt bei der Bewältigung von Vorfällen. Unser Consulting prüft die Wirksamkeit mit Penetrationstests, Red Teaming, Phishing-Simulationen und Cloud Security Assessments und betreibt auf Wunsch ein Managed SIEM. Organisatorische Aufgaben wie Richtlinien, Notfallpläne und Schulungskonzepte bleiben bei Ihnen.

Ersetzt das eine Rechtsberatung oder ein Audit?

Nein. Diese Seite und unsere Leistungen sind technische Orientierung, keine Rechtsberatung. snapSEC führt keine Audits durch und stellt keine Zertifikate oder Konformitätsbestätigungen aus. Welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, ob es als wesentliche oder wichtige Einrichtung eingestuft ist und wie Sie sich registrieren und Vorfälle melden, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung, Ihrem Auditor oder der zuständigen Behörde. Wir setzen technische Maßnahmen um und liefern Ergebnisse, die Sie in Ihre Dokumentation übernehmen können.

Welche Verantwortung trägt die Geschäftsleitung?

Die Leitungsorgane tragen die Verantwortung selbst. Nach Art. 20 NIS2 billigen sie die Risikomanagementmaßnahmen, überwachen deren Umsetzung und können für Verstöße verantwortlich gemacht werden. Ihre Mitglieder müssen außerdem an Schulungen teilnehmen, um Risiken und Praktiken des Cybersicherheits-Risikomanagements beurteilen zu können. Die operative Umsetzung lässt sich delegieren, die Verantwortung der Leitung bleibt. Wie das NISG 2026 die Haftung im Detail regelt, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

Gilt NIS2 auch für Zulieferer?

Unmittelbar nur, wenn der Zulieferer selbst in den Anwendungsbereich fällt. Mittelbar oft schon: Art. 21 verpflichtet betroffene Einrichtungen, die Sicherheit ihrer Lieferkette zu berücksichtigen, auch in den Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern. Deshalb geben viele Unternehmen Sicherheitsanforderungen vertraglich an ihre Lieferanten weiter. blacklens.io unterstützt auf beiden Seiten, etwa mit der Überwachung von Lieferanten auf Ransomware-Leaks und dem laufenden Blick auf die eigene Angriffsfläche.

Erstgespräch

NIS2 beginnt mit einem Plan.

Sprechen Sie mit uns über Ihre technische Ausgangslage. Wir zeigen, wo blacklens.io, ACDC und unser Consulting unterstützen und wo Sie selbst ansetzen.

Ziel: snapSEC, Vorchdorf

snapSEC GmbH
Asamerstraße 1b
4655 Vorchdorf, Österreich 47°59′ N · 13°55′ E

Persönlich, unverbindlich und vertraulich.