Am 14.09.2020 wurde ein Abänderungsantrag auf das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz eingebracht.
Aus Punkt 9. geht folgendes hervor, Originalzitat:
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“
Als Cybersecurity-Analysten haben wir es bei snapSEC immer wieder, insbesondere bei der Analyse von Bedrohungen oder Attacken mit sehr sensiblen Datenbeständen zu tun, welche auch teilweise physisch oder mittels Zugriff vor Ort bei uns am Betriebsstandort verfügbar sind.
Zur wohl neuerlich anstehenden Verschärfung der COVID-19-Gesetzgebung und deren Auswirkungen auf unser aller wirtschaftlichen Tätigkeit mache ich mir offen gesagt vor diesem Hintergrund wegen der Bestimmung in Punkt 9. des Abänderungsantrags der Regierung zum COVID-19-Maßnahmengesetzt große Sorgen und es stellen sich mir nachfolgende Fragen:
Ich freue mich über einen regen Diskurs dazu,
herzlichst, Ihr Michael KARL